Allgemeine Geschäftsbedingungen des Fachverbandes Werbung und Marktkommunikation

Präambel

(Allgemeine Grundlagen der Zusammenarbeit)

1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Werbegrafik-Designer (im folgenden AGB genannt) dienen dem Zweck, Rechte und Pflichten – sofern sie über zwingendes Recht hinausgehen – sowohl als Werbegrafik-Designers als auch seines Auftraggebers festzulegen und im Geschäftsverkehr möglichst klare Auftragsverhältnisse zu schaffen.

2. Die AGB sind integrierter Bestandteil von Werkverträgen, die die fachmännische Durchführung von Aufträgen im Bereich des Werbegrafik-Designers dargestellten Tätigkeitsbereichen, zum Gegenstand haben.

3. Philipp Pontzen (PP) ist berechtigt, den Auftrag durch sachverständige, unselbständig beschäftigte Mitarbeiter oder gewerbliche/freiberufliche Kooperationspartner (ganz oder teilweise) durchführen zu lassen. Die Mitarbeit spezialisierter Partner ist schriftlich zu vereinbaren.

4. Der Auftraggeber sorgt dafür, dass die organisatorischen Rahmenbedingungen zur Erfüllung des Auftrages an seinem Geschäftssitz/dem Erfüllungsort – sofern dies nicht Teil des Auftrages ist – ein möglichst ungestörtes, dem raschen Fortgang der Konzeptions-, Entwurfs- und Ausführungsarbeiten förderliches Arbeiten erlauben.

5. Der Auftraggeber sorgt weiters dafür, dass PP auch ohne ausdrückliche Aufforderung alle für die Erfüllung des Auftrages notwendigen Unterlagen zeitgerecht vorgelegt werden und ihm alle Vorgänge und Umstände Kenntnis gegeben wird, die für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sind. Dies gilt auch für alle Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Auftragserfüllung bekannt werden.

6. Der Tätigkeit von PP liegt in der Regel eine Vereinbarung mit dem Auftraggeber zugrunde, die sowohl den Umfang der Leistung als auch das dafür in Rechnung zu stellende Entgelt beinhaltet.



Art. 1

Geltungsbereiches und Umfang des Auftrages

1. Die AGB gelten, wenn ihre Anwendung ausdrücklich vereinbart wurden.

2. Zur Festlegung möglichst klarer Auftragsverhältnisse werden zwischen den Vertragspartnern Geltungsbereich und Umfang des Auftrages so detailliert wie nur möglich definiert. Eine derartige Leistungsbeschreibung enthält zumindest genaue Angaben über folgende Teilbereiche der Leistungserstellung: - General-/Subunternehmerauftrag - Grafik-Design (Entwurf, Ausführungspläne), Ausführung - kreativer/handwerklicher Leistungsumfang - Fremdleistungen (Lieferungen Dritter).

3. Für die Leitungserstellung sind ausreichende Auftragsgrundlagen unabdingbare Voraussetzung. Es sind dies vor allem: - Umfassendes Briefing - Beistellung detaillierter Unterlagen - Geschäftsbedingungen etc.



Art. 2

Ausführungs- und Lieferfristen

1. Bei Übernahme eines Grafik-Design-Auftrages sind in Abhängigkeit vom Auftragsumfang präzise Vereinbarungen betreffend der Fristigkeit der auszuführenden Grafik-Design-Arbeiten bzw. der Lieferung zu treffen.

2. Die in Auftrag gegebenen Leistungen gelten mit der vom Auftraggeber schriftlich bestätigten Übergabe des Werkes als erbracht.

3. Die vertraglich vereinbarten Lieferzeit beginnt mit dem Tag der Aufnahme des Auftrages durch PP, wenn alle notwendigen Arbeitsunterlagen vom Auftraggeber als Kunden zur Verfügung gestellt wurden. Die Vereinbarten Liefertermine sind grundsätzlich einzuhalten. Insoweit ein Schaden auf einem Verschulden von PP, ausgenommen bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, beruht, ist eine allfällige Schadenersatzpflicht gegenüber dem Kunden als Auftraggeber mit der Höhe des Rechnungsbertrages über den vereinbarten Auftrag begrenzt.



Art. 3

Entgeltlichkeit der Präsentationen

1. Die Einladung des Auftraggebers eine Präsentation zu erstellen (Vorentwurf), gilt als Auftrag, einen definierten Leistungsinhalt zu erbringen, der einen Rechtsanspruch auf Entgeltlichkeit der Präsentation begründet. Die Höhe des Entgelts richtet sich nach der jeweiligen Vereinbarung. Sollte anlässlich der Einladung die Höhe des Entgelts nicht vereinbart worden sein, so gebührt ein angemessenes Entgelt.

2. Alle Leistungen von PP erfolgen gegen Entgelt, lediglich die zur Offertlegung nötige Erstellung von Leistungs-, Zeit- und Kostenplänen erfolgt kostenlos. Dem Werbegrafik-Designer ist es nicht gestattet, Konzepte oder Gestaltungsvorschläge unentgeltlich vorzulegen. Die Einladung des Auftraggebers, eine Präsentation mit Vorentwürfen zu erstellen, gilt als Auftrag, einen definierten Leistungsinhalt zu erbringen und als Willenserklärung des Auftraggebers, einen Auftrag zur Ausführung der gewünschten Arbeiten in vollem Umfang zu vergeben. Die Höhe des Präsentationsentgelts ist frei vereinbar, umfasst im Zweifelsfall die Hälfte des Gestaltungshonorares nach den Honorar-Richtlinien des Fachverbandes Werbung und Marktkommunikation. Durch die Abhaltung der Präsentation gilt ein Präsentationsauftrag als erteilt, angenommen und erfüllt. Vergibt ein Auftraggeber oder Auslober eines Präsentationswettbewerbes nach erfolgter Präsentation überhaupt keinen oder nur einen erheblich reduzierten Auftrag an PP oder einen Präsentationsmitbewerber, steht PP das volle Präsentationshonorar zu sowie das Gestaltungshonorar und Nutzungshonorar für den vergebenen Auftrag. Das Präsentationsentgelt beinhaltet keine Einräumung von Rechten. Die Inhalte und Vorschläge einer Präsentation sind urheberrechtlich geschützt.



Art. 4

Urheberrechtliche Bestimmungen und Nutzungsrechte

1. Das gesetzliche Urheberrecht von PP an seinen Arbeiten ist unverzichtbar.

2. Der Auftraggeber ist verpflichtet dafür Sorge zu tragen, dass die Leistungen von PP nur für die jeweils vereinbarten Auftragszweck Verwendung finden.

3. Die dem Kunden eingeräumten Werknutzungsrecht dürfen nur mit ausdrücklicher Vereinbarung von PP als Urheber an Dritte entgeltlich oder unentgeltlich übertragen werden. Bei weiterer, darüber hinausgehender Nutzung ist grundsätzlich Rücksprache mit dem Urheber zu halten.

4. Der Kunde ist erst nach ordnungsgemäßer Bezahlung des vereinbarten Honorares befugt, die urheberrechtlich geschützten Leistungen in der vereinbarten Art und Weise zu nutzen.

5. Urheberrechtlich geschützte Leistungen dürfen weder im Original noch bei der Reproduktion ohne Genehmigung des Urhebers geändert werden. Nachahmungen, welcher Art auch immer, sind unzulässig.

6. Die Entwurfsoriginale bleiben Eigentum des Urhebers und können nach erfolgter Verwendung zurückgefordert werden. Eine Archivierung erfolgt nach Absprache (insbesondere über die Dauer).

7. Werden urheberrechtliche Leistungen von PP über die vereinbarte Form, den Zweck und Umfang hinaus genutzt, so ist der Kunde verpflichtet, PP hierfür ein weiteres angemessenes Honorar zu bezahlen. Dies gilt auch im Falle der Neuauflage eines Druckwerkes.

8. Bei rechtlich geschützten Leistungen von PP, deren Nutzungsumfang bei Vertragsabschluss noch nicht feststeht oder die als Handelsobjekt im geschäftlichen Verkehr zur uneingeschränkten Nutzung geeignet sind, besteht das Honorar aus zwei Teilen: zum Einen als Honorar für die Ausarbeitung im Original und zum Zweiten als Vergütung für die unbeschränkte Übertragung der Nutzungsrechte.

9. Ist bei Vertragsabschluss die Vergütung für die uneingeschränkte Übertragung aller Nutzungsrechte nicht ausdrücklich festgelegt worden, so stellt im Zweifel das Honorar lediglich das Entgelt für die Ausarbeitung der in Auftrag gegebenen Leistungen dar.

10. PP ist zur Anbringung seines Firmenwortlautes einschließlich des dazugehörigem Corporate Design auf jedem von ihm entworfenen und ausgeführten Objekt in angemessener Größe berechtigt.

11. PP ist nicht verpflichtet, Nutzungsrechte von angelieferten Daten zu überprüfen. Dies gilt im Besonderen bei Foto- und Videomaterial, sowie Musik.



Art. 5

Verschwiegenheitspflicht

1. PP behandelt alle internen Vorgänge und erhaltene Informationen, die durch die Arbeit beim und mit dem Kunden bekannt geworden sind, streng vertraulich; insbesondere werden vertragsbezogene Unterlagen Dritten nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Auftraggebers zugänglich gemacht.

2. PP hat seine Mitarbeiter und Angestellten zur Beachtung dieser Grundsätze anzuhalten und verbürgt sich für deren Verhalten.



Art. 6

Rücktrittsrecht

1. Für den Fall der Überschreitung einer vereinbarten Lieferzeit aus alleinigem Verschulden von PP ist der Auftraggeber berechtigt, mittels eingeschriebenem Brief vom Vertrag zurückzutreten, wenn auch innerhalb einer angemessenen Nachfrist die vereinbarte Leistung in wesentlichen Teilen ohne Verschulden des Auftraggebers nicht erbracht wird.

2. Höhere Gewalt, Arbeitskonflikte, Naturkatastrophen und Transportsperren entbinden PP von der Lieferverpflichtung bzw. gestatten eine Neufestsetzung der vereinbarten Lieferfrist.

3. Stornierung durch den Auftraggeber sind nur mit schriftlicher Zustimmung von PP möglich. Im Fall eines Stornos hat PP das Recht, neben den erbrachten Leistungen und aufgelaufenen Kosten eine angemessene Stornogebühr zu verrechnen.



Art. 7

Erfüllungsort

1. Wenn nicht anders vereinbart ist, erbringt PP seine Leistung an seinem Geschäftssitz.



Art. 8

Honoraransprüche und Zahlungsbedingungen

1. PP hat als Gegenleistung zur Erbringung seiner Leistungen Anspruch auf Bezahlung eines angemessenen Honorars durch den Auftraggeber.

2. Das Gesamthonorar setzt sich gemäß den Honorar-Richtlinien der Werbegrafik-Designer vom Fachverband Werbung und Marktkommunikation im Regelfall aus folgenden Faktoren zusammen: - Konzeption (Vorentwurf, konzeptioneller Problemlösungsansatz, Skizzen, Scribbles, Präsentation von Entwurfsarbeiten etc.) - Entwurfsarbeiten (Layout, Muster, Kalkulation etc.) - Werknutzungsart (Copyright, Nutzungshonorar) -Nebenleistungen (Modelle, Beschaffung auftragsspezifischer Informationen, Produktionsüberwachung etc.) - Zuschläge zum Honorar (Leistungen außerhalb der Normalarbeitszeit und außerhalb Österreichs) - Nebenkosten (Reisespesen, Telefonkosten etc.) - Fremdleistungen

3. Die von PP gelegten Rechnungen inklusive Umsatzsteuer sind zu den vereinbarten Konditionen ohne jeden Abzug und spesenfrei zahlbar. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen im banküblichen Ausmaß verrechnet. Für Teilrechnungen gelten die für den Gesamtauftrag festgelegten Zahlungsbedingungen analog.

4. Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten bzw. Arbeitsschritte umfassen, ist PP berechtigt, nach Lieferung jeder einzelnen Einheit oder Leistung Rechnung zu legen.

5. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger Gesamtleistung, Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen oder Bemängelung zurückzuhalten.



Art. 9

Honorarhöhe

1. Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, richtet sich die Höhe des Honorares nach den zur Zeit der Austellung der Honorarnote geltenden einschlägigen Bestimmungen der vom Fachverband Werbung und Marktkommunikation herausgegebenen Honorar-Richtlinien.

2. Das Gesamthonorar umfasst die Honorarteile Gestaltung, Nutzung, Ausführung sowie Nebenleistungen und Nebenkosten zuzüglich Umsatzsteuer. Das Gesamthonorar ist ohne Abzug zahlbar und spätestens mit der von PP angebotenen Übergabe des Werkes fällig. Wird das beauftragte Werk in Teilen zur Übergabe bereitgestellt, so sind entsprechende Honorarteile und Nebenkosten jeweils zu diesen Zeitpunkten fällig. Bei Zahlungsverzug gelten ab Fälligkeit 1% Zinsen pro Monat als Verzugszinsen vereinbart. Befindet sich der Auftraggeber mit der Bezahlung eines fälligen Betrages in Verzug, so ist PP nicht verpflichtet, weitere Leistungen bis zur Begleichung des aushaftenden Betrages zu erbringen. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Forderungen mit Honoraransprüchen gegenzurechnen oder Zahlungen wegen Bemängelung zurückzuhalten.



Art. 10

Haftung und Gewährleistung

1. PP ist verpflichtet, die erteilten Aufträge sorgfältig und fachgerecht auszuführen und dabei alle Interessen seines Kunden zu wahren. PP haftet für Schäden nur im Falle, dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann, und zwar im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften.

2. Der Auftraggeber seinerseits haftet dafür, dass PP die zur Erstellung der Leistung notwendigen Unterlagen und Informationen zeitgerecht zur Verfügung gestellt werden.

3. Schadenersatzanspruch kann nur innerhalb von sechs Monaten nachdem der oder die Anspruchsberechtigten vom Schaden Kenntnis erlangt haben, spätestens jedoch drei Jahre nach dem anspruchbegründeten Ereignis – eingeschränkt auf die von PP abgedeckten Aufgabenbereiche – gerichtlich geltend gemacht werden.

4. Wird die Tätigkeit unter Einschaltung eines Dritten durchgeführt und der Auftraggeber hiervon benachrichtigt, so gelten nach Gesetz und den Geschäftsbedingungen des Dritten entstehende Gewährleistung- und Haftungsansprüche gegenüber den Dritten als auf den Auftraggeber abgetretenen.

5. Der Auftraggeber hat Anspruch auf kostenlose Beseitigung von Mängeln, sofern diese von PP zu vertreten sind und umgehend nach Kenntnis mitgeteilt wurden. Dieser Anspruch erlischt sechs Monate nach Erbringung der beanstandeten Leistung durch PP.

6. Der Auftraggeber hat bei Fehlschlägen oder Nachbesserung etwaiger Mängel Anspruch auf Minderung bzw. falls die erbrachte Leistung infolge des Fehlschlages der Nachbesserung für den Auftraggeber zu Recht ohne Interesse ist, das Recht auf Wandlung.



Art. 11

Anzuwendendes Recht, Gerichtsstand

1. Für den Auftrag, seine Durchführung und sich daraus ergebende Ansprüche gilt nur österreichisches Recht, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

2. Für Streitigkeiten ist das Gericht am Geschäftssitz des Auftragnehmers zuständig.



Art. 12

Sonstiges

Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen der AGB unwirksam werden sollten, berührt dies die Wirksamkeit der verbleibenden Bestimmungen nicht.

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